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   BFH, 14.10.1970 - I R 94/70   

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BFH, 14.10.1970 - I R 94/70 (https://dejure.org/1970,397)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1970 - I R 94/70 (https://dejure.org/1970,397)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1970 - I R 94/70 (https://dejure.org/1970,397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einheitswert des gewerblichen Betriebs - Pächter - Geschäftswert - Betriebsvermögen - Raumpacht - Abgrenzbare Pachtzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 407
  • BFHE 99, 485
  • DB 1971, 125
  • BStBl II 1971, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.07.1962 - III 65/62 U

    Ansetzen eines Firmenwertes bei einem Verpächter für eine verpachtete Apotheke

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Dann trete der Geschäftswert als "geldwerte Realität" hervor (Urteile des BFH III 65/62 U vom 27. Juli 1962, BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436; III 342/61 U vom 19. Februar 1965, BFH 82, 1, BStBl III 1965, 248; III R 15/67 vom 28. August 1968, BFH 93, 486, BStBl II 1969, 2).

    Zwar könne der Hinzurechnung eines Geschäftswerts beim Verpächter -- gleiches gelte für den Pächter, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG -- entgegenstehen, daß der Pachtzins ganz oder teilweise nicht als Entgelt, sondern als Versorgungsleistung gezahlt werde (vgl. BFH-Urteil III 65/62 U).

    Der BFH führte dort aus, daß es auch im bewertungsrechtlichen Sinn keinen Unterschied mache, obschon bei Abschluß des Pachtvertrages nur ein unveräußerliches und unvererbliches Apothekenbetriebsrecht vorgelegen habe, dem die Vertragsparteien gleichwohl einen in der Höhe des Pachtzinses zum Ausdruck kommenden Wert beigemessen hätten (vgl. BFH-Urteil III 65/62 U) oder ob ein bewertungsfähiges Realrecht vorliege, in welchem ein Geschäftswert enthalten sei, der nach der Aushöhlung des Realrechts allein noch übriggeblieben sei.

    Für die Entscheidung kommt es deshalb darauf an, ob die bewertungsrechtlichen Grundsätze, die in dem Urteil III 65/62 U im Anschluß an die Rechtsprechung des RFH entwickelt wurden, den Ansatz eines Geschäftswerts nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG gebieten.

  • BFH, 19.02.1965 - III 342/61 U

    Bewertung eines verpachteten gewerblichen Unternehmens als gewerblicher Betrieb

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Dann trete der Geschäftswert als "geldwerte Realität" hervor (Urteile des BFH III 65/62 U vom 27. Juli 1962, BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436; III 342/61 U vom 19. Februar 1965, BFH 82, 1, BStBl III 1965, 248; III R 15/67 vom 28. August 1968, BFH 93, 486, BStBl II 1969, 2).

    Bei Anwendung der sogenannten indirekten Methode zur Berechnung des Geschäftswerts (vgl. BFH-Urteil III 342/61 U) ergäbe sich sogar ein wesentlich höherer als der vom FA angesetzte Geschäftswert.

    Dieser Grundsatz wurde inzwischen in mehreren weiteren Entscheidungen des III. Senats des BFH bestätigt (vgl. Urteile III 342/61 U; III R 15/67).

  • BFH, 22.10.1964 - IV 145/63
    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG bezeichneten Wirtschaftsgütern kann auch ein Geschäftswert gehören (vgl. BFH-Urteil IV 145/63 vom 22. Oktober 1964, HFR 1965, 171, betreffend Verpachtung einer Apotheke mit früherer Realkonzession).

    Die Entscheidung IV 145/63 stützte sich auf den letzteren Gesichtspunkt.

    Grundsätzlich kommt deshalb der Ansatz eines Geschäftswerts nur in Frage, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen haben (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 145/63) oder wenn sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung gestatten.

  • BFH, 26.09.1963 - IV 372/60 S

    Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines Apothekenbetriebsrechts bei der

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Nach ihnen betrage der Geschäftswert verpachteter Apotheken im Durchschnitt 25 bis 35 v. H. eines Jahresumsatzes (vgl. BFH-Urteil IV 372/60 S vom 26. September 1963, BFH 77, 669, BStBl III 1963, 565).

    Er trifft im Streitfall nicht zu, da nach den Feststellungen des FG keine ausdrückliche Verpachtung eines besonderen Apothekenbetriebsrechts vorlag, was sich schon daraus erklärt, daß der Pachtvertrag vom 30. September 1965 zu einer Zeit geschlossen wurde, als sich die Gewerbefreiheit auf dem Gebiete des Apothekenwesens bereits voll ausgewirkt hatte (vgl. dazu BFH-Urteil IV 372/60 S, a. a. O.).

  • BFH, 29.04.1970 - IV R 20/67

    Geschäftslage - Gepachtete gewerbliche Räume - Kundenstamm - Konkurrenzlage -

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Nun ist zwar anerkannt, daß für den Begriff des Wirtschaftsguts im Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG die Vorschriften des BewG maßgebend sind (vgl. RFH-Urteil I 53/40 vom 1. Oktober 1940, RFH 49, 236 [238], RStBl 1940, 1063; BFH-Urteil IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726; GewStR Abschn. 77 Abs. 1).

    Der IV. Senat des BFH entschied hierzu in dem Urteil IV R 20/67, daß die sich aus der Geschäftslage gepachteter gewerblicher Räume ergebenden Vorteile (z. B. Kundenstamm, Konkurrenzlage, allgemeine Absatzmöglichkeiten) keine Wirtschaftsgüter im Sinn von § 8 Nr. 7 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG seien, wenn sie nicht durch von der Raumpacht abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert seien.

  • BFH, 28.08.1968 - III R 15/67

    Verpachtung eines Gewerbebetriebes - Geschäftswert - Verpachtung einer Apotheke -

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Dann trete der Geschäftswert als "geldwerte Realität" hervor (Urteile des BFH III 65/62 U vom 27. Juli 1962, BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436; III 342/61 U vom 19. Februar 1965, BFH 82, 1, BStBl III 1965, 248; III R 15/67 vom 28. August 1968, BFH 93, 486, BStBl II 1969, 2).

    Dieser Grundsatz wurde inzwischen in mehreren weiteren Entscheidungen des III. Senats des BFH bestätigt (vgl. Urteile III 342/61 U; III R 15/67).

  • BFH, 27.07.1961 - IV 234/60 U

    Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögen einer Apotheke

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 kommt hier nicht in Betracht, weil sie sich nur auf die Fälle bezieht, in denen die Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Vermieters oder Verpächters gehören, bei diesem also der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteil IV 234/60 U vom 27. Juli 1961, BFH 73, 563, BStBl III 1961, 470).

    Denn eine rechtliche Bindung bestünde für die Ermittlung des Gewerbekapitals nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG selbst dann nicht, wenn für das dem Pächter überlassene Betriebsvermögen des Verpächters ein Einheitswert festgestellt wäre, der einen Geschäftswert enthielte (vgl. BFH-Urteil IV 234/60 U vom 27. Juli 1961, BFH 73, 563, BStBl III 1961, 470, und die dort angeführten Entscheidungen).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Die Betriebsverpachtung bildet jedoch grundsätzlich -- so auch im Streitfall -- keinen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG, § 1 GewStDV; vgl. Urteil des BFH Gr.S. 1/63 S vom 13. November 1963, BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 29.05.1956 - I 39/56 S

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine aus ihren Gesellschaftern bestehende

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Sie tragen der auch sonst im Ertragsteuerrecht verschiedentlich anzutreffenden Erwägung Rechnung, daß -- von den klaren Fällen des entgeltlichen Erwerbs eines Geschäftswerts oder den erwähnten Fällen früherer Apothekenberechtigungen abgesehen -- bei dem Ansatz von Geschäftswerten wegen der großen Schwierigkeiten, die sich bei der Bemessung eines Geschäftswerts ergeben, besondere Zurückhaltung zu üben ist (vgl. BFH-Urteil I 39/65 S vom 29. Mai 1956, BFH 63, 76, BStBl III 1956, 226).
  • BFH, 23.04.1969 - I R 159/66

    Mietzinsen - Kühlanlage - Städtischer Schlachthof - Metzgermeister -

    Auszug aus BFH, 14.10.1970 - I R 94/70
    Der Begriff des Wirtschaftsguts im Sinn dieser Vorschrift ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil I R 159/66 vom 23. April 1969, BFH 95, 399, BStBl II 1969, 439).
  • RFH, 01.10.1940 - I 53/40
  • BFH, 06.08.1971 - III R 9/71

    Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des

    Der III. Senat schließt sich auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Einheitswert des Betriebsvermögens des Verpächters nur anzusetzen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Der III. Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a. a. O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt ist.

    Der Senat schließt sich insoweit auch für das Bewertungsrecht der für das Gewerbesteuerrecht vertretenen Auffassung des IV. und des I. Senats des BFH an (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28).

    Er teilt auch die im Urteil I R 94/70 vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei Pachtzahlungen, die in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessen werden, in der Regel nicht erfüllt ist.

  • BFH, 14.08.1974 - I R 246/72

    Zur Abgrenzung des Entgelts für die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter von

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH seien Hinzurechnungen wegen der Überlassung eines Geschäftswerts nur dann vorzunehmen, wenn der Geschäftswert durch von der Raumpacht abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert worden sei (vgl. Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 14. Oktober 1970 I R 94/70, BFHE 100, 407, BStBl II 1971, 28; vom 5. Oktober 1971 VIII R 19/68, BFHE 103, 437, BStBl II 1972, 62).

    Der Ansatz eines Geschäftswerts komme nämlich auch dann in Frage, wenn sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung gestatteten (vgl. BFH-Urteile I R 94/70, VIII R 19/68).

    Auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Raummiete und Raumpacht hat der erkennende Senat besonders in den Urteilen I R 94/70 und I R 179/70 hingewiesen.

  • BFH, 22.03.1972 - I R 179/70

    Zur Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter beim Pächter

    Er hat die Grundsätze des Urteils auf die gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines immateriellen Wirtschaftsguts, nämlich eines Geschäftswerts, sinngemäß angewendet (BFH-Urteil I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28).

    Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil I R 94/70 (a. a. O.) darauf hingewiesen, daß Ertragsaussichten oft auch schon die Höhe der Raumpacht beeinflussen, ohne daß es möglich wäre, zu festen Abgrenzungen zu gelangen.

    Da schon bei der Anwendung des § 8 Nr. 7 GewStG das Vorliegen eines Wirtschaftsguts zu verneinen ist, kann auch eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteile I R 94/70, a. a. O.; VIII R 19/68, a. a. O.).

  • BFH, 05.10.1971 - VIII R 19/68

    Hinzurechnung eines Geschäftswerts bei Ermittlung des Gewerbekapitals in

    Der VIII. Senat schließt sich der vom IV. und I. Senat vertretenen Auffassung (vgl. Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes dem Gewerbekapital des Betriebsvermögens des Pächters nur hinzuzurechnen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist.

    Der Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a. a. O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessenen Pachtzahlungen in der Regel nicht erfüllt ist.

    Auch der I. Senat des BFH entschied im Urteil I 94/70 vom 14. Oktober 1970 (BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung des IV. Senats IV R 20/67 für einen vergleichbaren, ebenfalls die Verpachtung einer Apotheke betreffenden Fall, daß es bei einem vereinbarten einheitlichen Pachtzins in der Regel an der klaren Trennbarkeit eines auf einen Geschäftswert entfallenden Pachtzinsanteils fehle und daß, auch wenn die Pachtzahlungen im Verhältnis zum Wert der überlassenen materiellen Wirtschaftsgüter zu hoch erscheinen sollten, der Ansatz eines Geschäftswertes grundsätzlich doch nur in Frage komme, wenn entweder schon die Vertragsparteien eine Aufteilung der Pachtzahlungen vorgenommen hätten oder sonstige Umstände eine klare und eindeutige Aufteilung ermöglichten.

  • BFH, 30.03.1976 - VIII R 169/72

    Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie durch von der

    wird (vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Oktober 1970 I R 94/70, BFHE 100, 407, BStBl II 1971, 28, und I R 179/70).

    Da schon bei der Anwendung des § 8 Nr. 7 GewStG das Vorliegen eines Wirtschaftsguts zu verneinen ist, kommt auch eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nicht in Betracht (BFH-Urteile I R 94/70, VIII R 19/68).

  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

    Der Geschäftswert muß, wie der BFH auch in anderem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die Urteile vom 29. April 1970 IV R 20/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726; vom 14. Oktober 1970 I R 94/70, BFHE 100, 407, BStBl II 1971, 28, und vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677), durch eine tatsächliche und aussonderbare Leistung konkretisiert worden sein, bevor er als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut in Erscheinung treten kann.
  • BFH, 11.08.1971 - VIII 13/65

    Einzelunternehmen - Einbringung in OHG - Steuerfreiheit - Tarifvergünstigung -

    Mit dem Ansatz eines Geschäftswertes ist in einem solchen Fall Zurückhaltung zu üben (BFH-Urteile I 39/56 S vom 29. Mai 1956, BFH 63, 76, BStBl III 1956, 226, betreffend Umwandlung einer GmbH in eine KG; I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28, betreffend Ansatz eines Geschäftswertes nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes bei Verpachtung eines Unternehmens).
  • BFH, 07.12.1971 - VIII R 46/66

    Gewerbebetrieb - Verpachtung im ganzen - Erlöschen der werbenden Tätigkeit - Wert

    Für die Hinzurechnung eines Firmenwertes beim Pächter hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung gefordert, daß in dem Pachtvertrag Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung eines Firmenwertes getroffen worden sind und daß insbesondere ein klar ausscheidbarer Teil des Pachtzinses für die Überlassung des Firmenwertes gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile IV R 20/67 vom 29. April 1970, BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726; I R 94/70 vom 14. Oktober 1970, BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28; III R 9/71 vom 6. August 1971, BFH 102, 573, BStBl II 1971, 677, und das Urteil des VIII. Senats VIII R 19/68 vom 5. Oktober 1971, BStBl II 1972, 62).
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